Aktuell aus dem Forum:

Service Center


Mitglieder:

Forum

Suche:
Anzeigen:



RAS
Piper

Spessart Air Service
DETA-Trend

Deutsch English Français

Aktuelles von Freitag, 25.02.2005


Verfassungsbeschwerde der AOPA gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz
von Wilhelm Schröer

AOPA hat heute Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz eingelegt.

Es handelt sich um ein Musterverfahren, das die AOPA für acht Piloten eingereicht hat. Diese sind Piloten aus allen Bereichen der Allgemeinen Luftfahrt, wie Flugzeughersteller, -Händler, Flugwerftbetriebe, Flugschulleiter, Sachverständige, Berufspiloten und Privatpiloten.

Die AOPA wendet sich gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftsicherheitsG generell, aber auch gegen jetzt doch sofort geplante Einführung auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Verordnung nach § 17 LuftsicherheitsG.

Die AOPA will nicht hinnehmen, dass eine einzelne Bevölkerungsgruppe, nämlich die der Piloten generell unter Terrorismusverdacht gestellt wird. Es verstößt gegen das Gebot der Menschenwürde und Gleichheit, dass Tausende von Piloten , die seit Jahrzehnten unbescholten sind und unbescholten fliegen einer allumfassenden Überprüfung durch alle nur denkbaren Geheimdienste, Register usw. unterzogen werden, ohne dass auch nur vage, geschweige denn irgendwie konkretisierte Anhaltspunkte eines Terrorverdachtes bestehen.

Diese Zuverlässigkeitsüberprüfung ist so umfassend ausgestaltet, dass der Betroffene zum ?Gläsernen Piloten? und ?Gläsernen Menschen? wird. Wie aus § 7 Abs. 2 LuftsicherheitsG ersichtlich, muss jeder Pilot diese Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst beantragen. Dies bezieht sich nicht nur auf Flugschüler vor dem Ersterwerb einer Lizenz, sondern auch auf Piloten, die sich eine Erweiterung der Lizenz, z.B. zum Instrumentenflug, zum Berufsflugzeugführer, zum Verkehrsflugzeugführer, zum Erwerb weiterer Musterberechtigungen für andere Flugzeugtypen eintragen lassen wollen. Dieser Antrag muss ebenfalls gestellt werden bei jeder Verlängerung einer Lizenz, da mit dem Luftsicherheitsgesetz § 4 Abs. 1 Ziff. 3 LuftVG geändert wurde.

Die in § 7 Abs. 3 LuftVG vorgesehene Überprüfung erfasst Nachfragen und Nachforschungen bei sämtlichen deutschen Geheimdiensten, Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem Zollkriminalamt, dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Es können unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden. Bei ausländischen Betroffenen sind Auskünfte über die öffentliche Sicherheit einzuholen. Nach Abs. 3 Ziff. 5 können Anfragen an Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen gerichtet werden.

Darüber hinaus können noch laufende Ermittlungsverfahren herangezogen werden. Die bisher "heilige" Unschuldsvermutung unseres Staates gilt nicht mehr.

Neben den nach derzeitigen Schätzungen der Zeitdauer einer Überprüfung von 3 bis 4 Monaten (selbst bei einem unbescholtenen Piloten) und den Kosten, die der Pilot selbst zu tragen hat, sind berufliche Nachteile bei Verzögerung der Verlängerung von Lizenzen zu befürchten u.s.w..

Insbesondere wird der beabsichtigte Zweck der Terrorismusbekämpfung nicht erreicht. Die Verabschiedung des LuftsicherheitsG mit dem Schießbefehl und der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist reiner Aktionismus nach dem Vorfall des Motorseglerpiloten über Frankfurt. Dieser war ein offensichtlich Geistesgestörter. Er hatte eine seit zwei Jahren nicht mehr gültige Lizenz. Er wäre also gerade nicht nach dem Luftsicherheitsgesetz überprüft worden. Er ist unter Anwendung von Waffengewalt auf ein gesichertes Gelände der Amerikaner auf dem Flugplatz in Babenhausen eingedrungen. Derartige Akte eines Geistesgestörten sind auch durch § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht zu verhindern. Dieser Vorfall rechtfertigt ebenfalls nicht eine auf Piloten projektierte erhöhte Terrorgefahr oder erhöhte Unzuverlässigkeit.

Jeder andere Bürger ist ebenso verdächtig oder unverdächtig. Von Piloten geht keine erhöhte Terrorgefahr aus. Sie sind keine potenziellen Terroristen.

Jeder PKW-Fahrer kann mit einem Auto voller Sprengstoff Terrorakte verüben (wie in Oklahoma geschehen). Jeder U-Bahnfahrer könnte Giftgasgranaten hinterlassen und rechtzeitig fliehen (wie in Tokio in der U-Bahn geschehen) jeder Bürger könnte eine Schule stürmen und dort ein Blutbad anrichten, wie in Tschetschenien geschehen oder wie die Besetzung des Theaters in Moskau. Jeder Bürger könnte unerkannt die Trinkwasserversorgung mit Gift für einen Terroranschlag nutzen ,was Gott sei Dank bislang nicht geschehen ist.

Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde nicht bereits morgen zu einer Verhandlung kommt, setzen wir hiermit ein Zeichen, auch für die Erhaltung der Bürgerrechte überhaupt.

Die Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung werden ebenfalls ausgeschöpft, sobald für die AOPA die Voraussetzungen gegeben sind.



© MMIG46 e.V.