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Aktuelles von Mittwoch, 28.06.2006

 Neue Wege zur Anerkennung steuerlicher Verluste beim Betrieb von Luftfahrzeugen

von
Dr. iur. Henning Huffer, Karlsruhe
Rechtsanwalt/Linienpilot
www.henning-huffer.de

Die Luftfahrt zählt zu den Branchen, in denen es nicht eben einfach ist, profitabel zu arbeiten. Gelingt dies, verlangt der Fiskus seinen Anteil. Ist das Betriebsergebnis negativ und bleibt dies einige Jahre so, wird die gewerbliche Ausrichtung der Tätigkeit angezweifelt. Das Finanzamt wittert ein sog. Hobby. Anschaffung und Betrieb des Flugzeugs sollen nicht wirklich der Gewinnerzielung dienen, sondern von Motiven geleitet sein, die der allgemeinen Lebensführung, sprich der Liebhaberei zugehören.

Gewinnerzielungsabsicht ist ein konstitutives Merkmal des Gewerbebetriebs. Von einem solchen Ziel ist bei Katalogberufen nach § 18 Abs. 1 EStG im Regelfall auszu-gehen. Steht ein solcher auf dem Prüfstand, kann selbst aus langjährigen Verlusten und einer objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres auf mangelnde Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Anders dagegen, wenn es um Tätigkeiten mit Nähe zu Erholung oder Freizeitgestaltung geht. Hier muss der Steuerpflichtige den Schluss widerlegen, dass die verlustbringende Tätigkeit auf Liebhaberei hindeutet. Als liebhaberverdächtig gelten den Finanzämtern vor allem

  • "Vermietung von Luxusgegenständen" wie Helicopter, Motorflugzeuge, Se-geljacht, Motorboot,
  • Betrieb eines Golfplatzes oder eines Tennisplatzes,
  • Unterhaltung eines Pferderennstalls,
  • Vermietung von Ferienwohnungen,
  • Betrieb einer Kunstgalerie
An der Frage einer steuerlichen Anerkennung von Verlusten, die bei Tätigkeiten auf diesen Feldern entstehen, nehmen stets aufs Neue Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt ihren Ausgang. Nicht selten münden sie in langwierige Prozessverfahren durch die Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit.

Dass im Bereich der Flugzeugvercharterung trotz ungünstiger Ausgangsparameter und einer kaum noch zu überschauenden Rechtsprechung es möglich ist, den Liebhaber-verdacht aus einer mehrjährigen Verlustphase zu widerlegen, zeigt ein unlängst vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall aus meiner Praxis. Betroffen war ein einzel-kaufmännisch geführter Charterbetrieb mit zwei Helikoptern und drei Flächenflug-zeugen, von denen

zwei baugleiche Muster waren. Die Anmeldung des Gewerbebetriebs erfolgte erst zwei Jahre nach Anschaffung des ersten Flugzeugs. Es schloss sich eine zehnjährige Phase mit Verlusten in überwiegend sechsstelliger DM-Größenordnung/Jahr an. Der Inhaber und Flugzeughalter konnte seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreiten.

Als innere Tatsache ist die Gewinnerzielungsabsicht anhand äußerer Umstände festzustellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern. Bei langjährigen Verlusten kann gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen, wenn der Steuerpflichtige nichts Wesentliches unternimmt, um seine Einnahmesituation nachhaltig zu verbessern.

In dem von mir geführten Fall konnte der Flugzeughalter überzeugenden Maßnahmen zur Änderung der Ertragslage nicht nachweisen. Berücksichtigt man, dass der Bundesfinanzhof jüngst sogar bei einem Katalogberuf, der regelmäßig nicht zur Befriedigung persönlicher Neigungen geeignet ist, aus langjährigen Verlusten auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen hat, waren die Aussichten für eine steuerliche Anerkennung der Verluste aus der Flugzeugvercharterung schlecht. Die Betriebsprüfung führte jedenfalls zur Aufhebung aller Steuerbescheide, in denen die Verluste steuermindernd berücksichtigt worden waren. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Dass der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht am Ende doch gelang, ist dem Zusammentreffen eines Spezifikums des Flugzeugmarkts mit dem steuerrechtlichen Kriterium der Totalgewinnprognose zu verdanken.

Bei neu eröffneten Betrieben entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Anlaufverluste entstehen. Dies darf nicht ohne weiteres gegen eine Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, seine Gewinnerzielungsabsicht mit einer Totalgewinnprognose nachzuweisen. Es handelt sich dabei um die Feststellung eines positiven, über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit ab Gründung bis zur voraussichtlichen Veräußerung oder Aufgabe.

Im Falle einer Betriebsaufnahme erstreckt sich die Totalgewinnprognose regelmäßig über einen Zeitraum von 30 Jahren. Einflussgrößen sind nicht allein die positiven oder negativen Jahresergebnisse, sondern, und dies ist das Entscheidende, auch die Entwicklung des Anlagevermögens. Wer den Verlauf des Preisniveaus von Neu- und Gebrauchtflugzeugen in den zurückliegenden Jahrzehnten verfolgt hat, kann ermes-sen, dass darin ein Potential für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht schlum-mert.

Dem steuerlichen Akronym AfA (Absetzung für Abnutzung) liegt der Lebenserfahrungssatz zugrunde, dass Gebrauchsgüter durch bestimmungsgemäße Verwendung an Wert verlieren. Beim Handel mit Flugzeugen der allgemeinen Luftfahrt, sei es neuer, sei es gebrauchter, ist dieser empirische Befund in den zurückliegenden Jahren zumindest partiell außer Kraft gesetzt worden. Flugzeuge verloren nicht nur nicht an Wert. Es kam im Gegenteil marken-, typ- und baujahrabhängig zu Wertsteigerungen.

Im geschilderten Fall hatte sich das Finanzgericht über den von mir dazu gestellten Beweisantrag hinweggesetzt und die Klage abgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der Bundesfinanzhof das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben und

den Rechtsstreit zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang kam es dann zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens. Dieses hat unseren Vortrag zur Wert-entwicklung der Luftfahrzeuge bestätigt. Mit einer positiven Totalgewinnprognose, die daraus resultierte, war es möglich, das Finanzamt von der Gewinnerzielungsab-sicht des Flugzeughalters zu überzeugen.

Fazit: Auch bei schwierig gelagerten Fällen eröffnet die Totalgewinnprognose wegen des langen Prognosezeitraums und der inversen Wertentwicklung bei Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt die Möglichkeit einer steuerlichen Anerkennung. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.06.2004 (XI B 188/03) ist von den Finanz-ämtern allerdings zu prüfen, "ob die bisher angesetzte Absetzung für Abnutzung der Höhe nach sachgerecht ist". Das kann zu einer Ausweitung der Nutzungsdauer beim AfA-Ansatz führen.

Im Streitfall haben wir uns mit dem Finanzamt auf eine Verlängerung der AfA von 8 auf 15 Jahre geeinigt. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies indes lediglich eine zeitliche Verschiebung der Geltendmachung von Verlusten und beschränkt sich damit auf einen gewissen Zinsnachteil.

Ein wesentlicher Punkt, den es bei Durchsetzung der Totalgewinnprognose zu beach-ten gilt, ist die Auswahl des richtigen Luftfahrtsachverständigen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Kompetenz bei der Preisentwicklung auf dem Flugzeugmarkt der Allgemeinen Luftfahrt.



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